Finanzierungsleasing ist eine Form des Leasings, bei der der Leasinggeber das Wirtschaftsgut über die gesamte Nutzungsdauer finanziert und dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt. Der Leasingnehmer zahlt während der Laufzeit des Leasingvertrags regelmäßige Leasingraten, um die Finanzierungskosten sowie eine Gewinnmarge des Leasinggebers abzudecken.
Im Hinblick auf die bilanzielle Behandlung in der Ertragssteuer- und handelsrechtlichen Bilanz des Leasinggebers ergeben sich verschiedene Fragen:
1. Aktivierung des Leasinggegenstands: In der handelsrechtlichen Bilanz des Leasinggebers wird der Leasinggegenstand als Anlagevermögen ausgewiesen. Die Aktivierung erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. In der Ertragssteuerbilanz werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben abgesetzt.
2. Abschreibungen: In der handelsrechtlichen Bilanz erfolgt die Abschreibung des Leasinggegenstands über die voraussichtliche Nutzungsdauer. In der Ertragssteuerbilanz können je nach steuerlichen Vorschriften unterschiedliche Abschreibungsmethoden und -zeiträume gelten.
3. Leasingraten: Die erhaltenen Leasingraten werden in der handelsrechtlichen Bilanz als Leasingerlöse erfasst und mindern den Buchwert des Leasinggegenstands. In der Ertragssteuerbilanz werden die Leasingraten als Betriebseinnahmen verbucht.
4. Finanzierungsaufwand: Die Finanzierungskosten für den Leasinggegenstand werden in der handelsrechtlichen Bilanz als Finanzierungsaufwand erfasst. In der Ertragssteuerbilanz können je nach steuerlicher Behandlung unterschiedliche Regelungen gelten.
5. Rückstellungen: Eventuelle Verpflichtungen des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer, wie beispielsweise Wartungs- oder Reparaturverpflichtungen, können in der handelsrechtlichen Bilanz als Rückstellungen erfasst werden. In der Ertragssteuerbilanz sind Rückstellungen grundsätzlich nur steuerlich anzuerkennen, wenn sie auch handelsrechtlich zulässig sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue bilanzielle Behandlung von Finanzierungsleasing sowohl von den gesetzlichen Vorschriften als auch von den individuellen Vereinbarungen im Leasingvertrag abhängt. Es wird daher empfohlen, bei konkreten Fragen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu konsultieren.
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